( § 15 Abs 1 BAG ) Eine zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der BAG-Novelle 2000 mit 1. 9. 2000 auch nach der alten Rechtslage noch offene Probezeit eines Lehrlings wird durch die während ihres Laufes in Kraft getretene Rechtsänderung auf insgesamt 3 Monate verlängert.
OGH 05.09.2001, 9 ObA 186/01w