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§ 13, § 16 ZustG § 168 BAO

ARD 5275/33/2002 Heft 5275 v. 8.1.2002

( § 13, § 16 ZustG , § 168 BAO ) Ein Zustellschein ist eine öffentliche Urkunde, die den Beweis dafür erbringt, dass die Zustellung den Angaben auf dem Zustellschein entsprechend erfolgt ist. Dem Empfänger steht jedoch der Gegenbeweis offen. Dazu bedarf es konkreter Darlegungen und eines entsprechenden Beweisanbotes. Ist auf einem Zustellschein unter der Übernahmebestätigung neben einer unleserlichen Unterschrift das Kästchen für „Empfänger“ angekreuzt und geht die Abgabenbehörde deshalb davon aus, dass der Empfänger das Schriftstück persönlich übernommen hat, kommt dem Vorbringen des Empfängers, am Zustellort hätte mangels seiner „Ansässigkeit“ keine Zustellung erfolgen dürfen, keine Relevanz zu. VwGH 22.09.2000, 2000/15/0027. (Beschwerde abgewiesen)

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