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§ 366 ABGB

ARD 5272/35/2001 Heft 5272 v. 21.12.2001

(§ 366 ABGB) Arbeitsmittel, und dazu gehören Verkaufsunterlagen wie Kunden-, Lieferanten-, Artikel- und Verkaufspreislisten, stehen idR im Eigentum des Arbeitgebers. Gemäß § 366 ABGB kann der Eigentümer seine ihm vorenthaltene Sache von jedem Inhaber durch die Eigentumsklage gerichtlich fordern. Die Eigentumsklage setzt (wenigstens mittelbaren) Besitz oder Innehabung (Gewahrsame) der geforderten Sache durch den Beklagten voraus.

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