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§ 530, § 532 Abs 2 ZPO

ARD 5271/31/2001 Heft 5271 v. 18.12.2001

(§ 530, § 532 Abs 2 ZPO) Die Wiederaufnahmsklage muss beim Prozessgericht 1. Instanz, wenn aber nur eine in höherer Instanz erlassene Entscheidung von dem geltend gemachten Anfechtungsgrund betroffen wird, bei dem betreffenden Gericht höherer Instanz eingebracht werden. Wird von einem Wiederaufnahmsgrund die Tatsachengrundlage der früheren Entscheidung betroffen, ist die Wiederaufnahmsklage immer bei derjenigen Tatsacheninstanz des Vorprozesses einzubringen, die die berührten Feststellungen getroffen hat.

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