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§ 163 Abs 3, § 165 Abs 1 ZPO, § 7 KO

ARD 5271/28/2001 Heft 5271 v. 18.12.2001

(§ 163 Abs 3, § 165 Abs 1 ZPO, § 7 KO) Wird durch die Konkurseröffnung ein Rechtsstreit unterbrochen, sind alle erst nach Unterbrechung vorgenommenen Gerichtshandlungen unwirksam; eine nach Eintritt der Unterbrechung gefällte Entscheidung leidet an Nichtigkeit. Auch über Rechtsmittel ist während der Dauer der Unterbrechung nicht zu entscheiden. Eine analoge Anwendung des § 163 Abs 3 ZPO auf jene Fälle, in denen die Unterbrechung nach Einbringung von Berufung und Berufungsbeantwortung eintritt und in nicht öffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, ist nicht geboten.

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