vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 149, § 274 Abs 1 ZPO

ARD 5271/26/2001 Heft 5271 v. 18.12.2001

(§ 149, § 274 Abs 1 ZPO) Eine Partei, die eine Wiedereinsetzung beantragt, hat nach § 149 ZPO u.a. die Mittel zur Glaubhaftmachung aller den Wiedereinsetzungsantrag begründenden Umstände anzugeben. Auch wenn sich eine Beweisaufnahme, die sich nicht sofort ausführen lässt, nicht zum Zweck der Glaubhaftmachung eignet, ist die Vorladung von Zeugen - wie die Beischaffung von Akten und Urkunden - grundsätzlich zulässig, wenn dadurch keine dem Sinn und Zweck des Bescheinigungsverfahrens widersprechende Verzögerung eintritt. Die Erstreckung der Tagsatzung zwecks Vorladung nicht erschienener Zeugen oder deren Vernehmung im Rechtshilfeweg ist im Bescheinigungsverfahren aber unzulässig. Da eine 5-tägige Frist von der Ausschreibung der Tagsatzung bis zum Termin für die Auskunftsperson dem Sinn und Zweck des Bescheinigungsverfahrens entsprechend nicht zu knapp bemessen ist, trifft das Gericht bei Nichterscheinen des Zeugen keine Verpflichtung, die Auskunftsperson neuerlich zu laden. OLG Wien 25.02.2000, 10 Ra 9/00t, bestätigt durch OGH 31. 5. 2000, 9 Ob A 143/00w .

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte