vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 26 Z 2 AngG

ARD 5269/17/2001 Heft 5269 v. 11.12.2001

(§ 26 Z 2 AngG) Ein Arbeitnehmer, der verspätete Lohnzahlungen sowie Zahlungsrückstände ausdrücklich oder stillschweigend durch längere Zeit geduldet hat, verwirkt dadurch noch nicht sein Recht, seinen vorzeitigen Austritt gemäß § 26 Z 2 AngG zu erklären, da durch die ungebührliche Schmälerung bzw. verspätete Auszahlung des Entgelts ein rechtswidriger Dauerzustand geschaffen und der Austrittsgrund immer von neuem verwirklicht wird, so dass der Arbeitgeber jederzeit mit der vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer rechnen muss. Fordert der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber nun unter Setzung einer, wenn auch kurzen Nachfrist zur Zahlung des Rückstandes auf, muss sich dieser darüber im Klaren sein, dass eine weitere Stundung der fälligen Bezüge nicht mehr in Betracht kommt, so dass der Austritt des Arbeitnehmers im Falle der Nichtzahlung innerhalb der Nachfrist berechtigt ist. ASG Wien 16.03.2001, 13 Cga 126/99i, rk.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte