Verordnung des BMF betreffend Mitteilungen gemäß § 109a EStG. Gegenüber dem Verordnungsentwurf (siehe bereits ARD 5232/1/2001) wurden die Euro-Beträge in § 1 Abs 2 der VO erhöht, so dass eine Mitteilung gemäß § 1 Abs 1 der VO unterbleiben kann, wenn das einer Person oder Personenvereinigung (Personengemeinschaft) im Kalenderjahr insgesamt geleistete (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze nicht mehr als € 900,- und das (Gesamt-)Entgelt einschließlich allfälliger Reisekostenersätze für jede einzelne Leistung nicht mehr als € 450,- beträgt. BGBl II 2001/417, ausgegeben am 30. 11. 2001.