(§ 1295, § 1271 ABGB) Entnimmt ein in einem Wettbüro beschäftigter Arbeitnehmer Wettscheine, ohne dafür den Einsatz zu bezahlen, kann der Arbeitgeber diesen Betrag als Schadenersatz gemäß § 1295 ABGB gerichtlich einfordern, da es sich bei der Klagsforderung nicht um eine Wettschuld - somit um den bedungenen Preis iSd § 1271 ABGB, der zwar bei Hinterlegung oder tatsächlicher Entrichtung verbindlich, aber nicht einklagbar ist -, sondern um den Wetteinsatz handelt, der gerichtlich einklagbar ist und keine Naturalobligation begründet.