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§ 1295 ABGB, § 273 Abs 1 ZPO)

ARD 5264/20/2001 Heft 5264 v. 23.11.2001

(§ 1295 ABGB, § 273 Abs 1 ZPO) Fügt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer dadurch einen Schaden zu, dass diesem durch eine fehlerhafte - weil verspätete - Abmeldung bei der Gebietskrankenkasse (GKK) diverse Unkosten - u.a. Fahrtkosten für das zweimalige Aufsuchen der GKK, Verlust von Zinsen für die verspätete Auszahlung des Arbeitslosengeldes sowie Kosten für Telefonate - erwachsen sind, gelingt dem Arbeitnehmer jedoch der Beweis der Höhe seiner Forderung nicht, ist ihm unter Hinweis auf § 273 Abs 1 ZPO ein Pauschalbetrag als Ersatz für die tatsächlich entstandenen Kosten zuzusprechen. Ein Ersatz des getätigten Zeitaufwandes stellt einen immateriellen Schaden dar, der nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung ersetzt werden würde, die im gegenständlichen Fall aber nicht vorliegt. ASG Wien 04.10.2000, 28 Cga 128/00y, rk.

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