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§ 71 Abs 5 ASGG, § 240 Abs 3, § 411 Abs 2 ZPO

ARD 5261/31/2001 Heft 5261 v. 13.11.2001

(§ 71 Abs 5 ASGG, § 240 Abs 3, § 411 Abs 2 ZPO) Tritt durch die Klage ein Bescheid, mit dem der Versicherungsträger wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse die Leistung neu festgestellt hat, außer Kraft, ist in dem über die Klage eingeleiteten Verfahren die Rechtskraft einer denselben Anspruch betreffenden früher gefällten gerichtlichen Entscheidung nicht zu berücksichtigen. Dies muss aber kraft Größenschlusses auch gelten, wenn über denselben Anspruch noch keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, wohl aber ein gerichtlicher Verfahrensstreit anhängig ist. Dass über einen Anspruch verschiedene Bescheide erlassen wurden, führt daher dazu, dass von einer (völligen) Identität des Anspruchs, welche die nach § 240 Abs 3 ZPO und § 411 Abs 2 ZPO (jederzeit) von Amts wegen zu berücksichtigenden Prozesshindernisse der Streitanhängigkeit bzw. der rechtskräftig entschiedenen Sache begründen würde, nicht gesprochen werden kann.

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