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§ 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG

ARD 5261/19/2001 Heft 5261 v. 13.11.2001

(§ 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG) Bei Gebäuden, die der Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dienen, können ohne Nachweis der Nutzungsdauer jährlich 1,5% der Bemessungsgrundlage als Absetzung für Abnutzung geltend gemacht werden. Voraussetzung für einen höheren Betrag an Absetzung für Abnutzung ist nach § 16 Abs 1 Z 8 lit e EStG, dass ein Nachweis über eine Nutzungsdauer abweichend von der vom Gesetzgeber angenommenen Nutzungsdauer von 67 Jahren erbracht wird. Aus dem Baujahr allein kann aber nicht auf die weitere Nutzungsdauer eines Gebäudes geschlossen werden. Der AfA-Satz ist nach der Nutzungsdauer im Zeitpunkt der Anschaffung, Herstellung, dem unentgeltlichen Erwerb oder dem Beginn der Vermietung zu ermitteln. VwGH 25.04.2001, 99/13/0221. (Beschwerde abgewiesen)

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