(§ 16 Abs 1, § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG) Aufwendungen für die Erhaltung, Wiedergewinnung und Erhöhung der (physischen) Leistungsfähigkeit dienen auch der Lebensführung und sind daher keine Werbungskosten (vgl. VwGH 9. 7. 1997, 93/13/0296, ARD 4880/21/97). VwGH 30.05.2001, 96/13/0052. (Beschwerde abgewiesen)