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Art 119 EGV, § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG, § 253 ASVG

ARD 5260/9/2001 Heft 5260 v. 9.11.2001

(Art 119 EGV, § 97 Abs 1 Z 4 ArbVG, § 253 ASVG) Eine Regelung in einem Sozialplan, die ein ungleiches Alter als Voraussetzung für den Anfall von Überbrückungsgeld für Männer und Frauen vorsieht, widerspricht dem unmittelbar anwendbaren und zwingenden Gleichbehandlungsgebot des Art 119 EGV (jetzt Art 141 EG) und ist daher (teil-)nichtig. Dass Männern das Überbrückungsgeld erst nach vollendetem 55. Lebensjahr gebührt, Frauen hingegen schon nach vollendetem 50. Lebensjahr, ist auch nicht durch eine doppelte Anspruchsbegrenzung - einerseits durch das Entstehen eines Anspruchs auf eine Pension nach dem ASVG, andererseits durch eine maximale Auszahlungsdauer von 5 Jahren - sachlich gerechtfertigt, da im Zeitpunkt des Abschlusses des Sozialplanes Männer erst nach Vollendung des 65. und Frauen nach Vollendung des 60. Lebensjahres Anspruch auf eine Alterspension nach § 253 ASVG hatten. Diese ist aber die einzige Pensionsform, die (neben der Erfüllung der Wartezeit) keine weiteren Voraussetzungen außer der Erreichung des vorgesehenen Alters verlangt. Da somit aber für keinen Arbeitnehmer im Anwendungsbereich des Sozialplanes bei einer objektiven Betrachtungsweise ex ante gesagt werden kann, dass er nach Ablauf von maximal 5 Jahren nach Beginn der Inanspruchnahme von Überbrückungsgeld trotz Erreichung des Alters Anspruch auf Gewährung einer vorzeitigen Alterspension hat, kann dies zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Altersgrenzen als Voraussetzungen für den Anspruch auf Überbrückungsgeld nicht beitragen. ASG Wien 17.10.2000, 3 Cga 190/99b, Berufung erhoben.

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