(Art 6 RL 76/207/EWG ) Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art 6 RL 76/207/EWG dahin auszulegen, dass die darin geforderte Möglichkeit einer gerichtlichen Geltendmachung von Rechten (hier: eines Schadenersatzanspruchs) allein durch den österreichischen VwGH in Hinblick auf dessen rechtlich eingeschränkte Befugnisse (nur Kassationsgerichtshof mit mangelnder Tatsachenkognition) nicht ausreichend erfüllt ist?