(Art 6 MRK) Überschreitet die Verfahrensdauer in Hinblick auf die Komplexität des Falles, das Verhalten der Parteien und Behörden sowie die Bedeutung für den Antragsteller insgesamt und insbesondere vor dem VwGH eine angemessene Frist (hier: 5 bzw. 7 Jahre), stellt dies eine Verletzung von Menschenrechten (Recht auf ein faires Verfahren iSd Art 6 MRK) dar. Dies kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass der VwGH überlastet ist. EGMR 21.12.1999, 26602/95 und 26297/95.