(§ 2 Abs 1 Z 1 BSVG) Verpachtet ein Mitgesellschafter und Geschäftsführer einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR), deren Zweck der Betrieb einer landwirtschaftlichen Gärtnerei ist, die in seinem Eigentum stehenden Anteile der Betriebsliegenschaft der Gesellschaft an Dritte, ohne gleichzeitig seine Geschäftsführerbefugnis aufzugeben, führt dies nicht dazu, dass er schon ab diesem Zeitpunkt keinen landwirtschaftlichen Betrieb mehr geführt hat und damit nicht mehr der Versicherungspflicht nach § 2 Abs 1 Z 1 BSVG unterliegen würde. Die für die Versicherungspflicht maßgebliche Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes auf eigene Rechnung und Gefahr kommt nämlich nicht nur aufgrund der Verfügungsmacht über landwirtschaftliche Grundstücke als Eigentümer oder als Pächter in Betracht, sondern der auf solchen Grundstücken geführte landwirtschaftliche Betrieb kann dem Gesellschafter (anteilig) auch aus anderen Gründen, etwa - wie im vorliegenden Fall - dem einer gemeinsam mit anderen zu diesem Zweck gebildeten Gesellschaft, zugerechnet werden. Solange daher auf der im Miteigentum des Gesellschafters und der übrigen Gesellschafter der GesBR stehenden Liegenschaft eine im Rahmen dieser Gesellschaft entfaltete landwirtschaftliche Tätigkeit verrichtet wird, wird dieser Betrieb auf Rechnung und Gefahr der Miteigentümer der Liegenschaft (und Gesellschafter der GesBR) geführt und es besteht daher die Versicherungspflicht nach dem BSVG. VwGH 20.06.2001, 95/08/0328. (Beschwerde abgewiesen)