(§ 10 MSchG) Wird der Detailverkauf eines in der Seil- und Netzeproduktion tätigen Unternehmens auf Dauer eingestellt und kann eine sich in Karenz(-urlaub) befindende Arbeitnehmerin als gelernte Verkäuferin nach ihrer Rückkehr weder in der Produktion noch im Großhandelsverkauf weiter beschäftigt werden, hat das Gericht die Zustimmung zur Kündigung gemäß § 10 Abs 3 MSchG zu erteilen. ASG Wien 09.03.2001, 34 Cga 37/01m, rk.