(§ 93 EStG, § 240 BAO) Verwendet ein Bausparer seinen Bausparvertrag dazu, um damit ein Zwischendarlehen zu besichern, liegt keine wirtschaftliche Einheit vor und wird der Anspruch auf Verzinsung des Bausparguthabens dadurch nicht berührt, so dass ein Zufließen der Zinsen aus dem Bausparvertrag nicht infrage gestellt ist. Aufgrund des in § 93 Abs 5 EStG enthaltenen Abzugsverbots von Werbungskosten zur Ermittlung der Kapitalertragsteuer ist daher die Bemessungsgrundlage der Kapitalertragsteuer der Zinsertrag ohne Abzug (der Darlehenszinsen). VwGH 30.05.2001, 96/13/0034. (Beschwerde abgewiesen)