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§ 6 Abs 1, § 33 Abs 4 AlVG

ARD 5256/19/2001 Heft 5256 v. 19.10.2001

(§ 6 Abs 1, § 33 Abs 4 AlVG) Der Umstand, dass ein Arbeitsloser in seinem Antrag auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung die begehrte Leistung durch Ankreuzen des Arbeitslosengeldes ausdrücklich bezeichnet hat, enthob die Behörde nicht von der Prüfung, ob bei der gegebenen Sachlage im Falle des Nichtbestehens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld die Voraussetzungen einer anderen als der in § 6 Abs 1 AlVG vorgesehenen Leistungen erfüllt sind. Im vorliegenden Falle wäre daher naheliegenderweise der Anspruch auf Notstandshilfe zu prüfen gewesen, wobei in Zusammenhang mit der Prüfung der Frist für die Beantragung der Notstandshilfe nach § 33 Abs 4 AlVG (3 Jahre) die Zeit nach der Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld, während deren der Arbeitslose nur durch eine verfassungswidrige Rechtslage daran gehindert war, sich mit Aussicht auf Erfolg um die Notstandshilfe zu bewerben - die Voraussetzung der österreichischen Staatsbürgerschaft für einen Anspruch auf Notstandshilfe wurde durch VfGH 11. 3. 1998, G 363/97 u.a., ARD 4921/16/98, außer Kraft gesetzt -, auf die Frist des § 33 Abs 4 AlVG nicht anzurechnen ist. VwGH 20.12.2000, 2000/08/0090. (Bescheid aufgehoben)

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