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§ 9 GGG

ARD 5255/24/2001 Heft 5255 v. 16.10.2001

(§ 9 GGG) Wird Verfahrenshilfe bewilligt, tritt die Gebührenfreiheit mit dem Tag ein, an dem sie beantragt worden ist. Wird mit der Überreichung einer Klage auch ein Verfahrenshilfeantrag gestellt und dieser in der Folge abgewiesen, ist die Klage gebührenpflichtig. VwGH 11.07.2000, 2000/16/0374, 0375. (Beschwerde abgewiesen)

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