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§ 107 Abs 1 KO

ARD 5254/43/2001 Heft 5254 v. 12.10.2001

(§ 107 Abs 1 KO) Forderungen, die erst nach Ablauf der Anmeldungsfrist angemeldet und in der allgemeinen Prüfungstagsatzung nicht verhandelt worden sind, werden in einer besonderen Prüfungstagsatzung geprüft. Forderungen, die später als 14 Tage vor der Tagsatzung zur Prüfung der „Schlussrechnung“ angemeldet werden, sind nicht zu beachten. Diese Einschränkung des allgemeinen Grundsatzes, dass Konkursgläubiger ihre Forderungen bis zur rechtskräftigen Konkursaufhebung geltend machen können, soll verhindern, dass sich die Schlussverteilung verzögert.

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