vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 303 Abs 4 BAO

ARD 5254/34/2001 Heft 5254 v. 12.10.2001

(§ 303 Abs 4 BAO) Da die Voraussetzungen für eine amtswegige Wiederaufnahme auch dann erfüllt sind, wenn die Abgabenbehörde von für sie später neu hervorgekommenen Tatsachen oder Beweismitteln aus ihrem Verschulden im abgeschlossenen Verfahren keine Kenntnis hatte, kann der Wiederaufnahme des Verfahrens nicht mit dem Argument begegnet werden, das Finanzamt hätte schon seinerzeit seine Pflicht zur Prüfung der Abgabenerklärungen verletzt und dadurch die Möglichkeit zur Wiederaufnahme des Verfahrens „konsumiert“. VwGH 20.01.2000, 95/15/0039. (Beschwerde abgewiesen)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte