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§ 16 Abs 2 Z 6 Wr. JWG

ARD 5252/25/2001 Heft 5252 v. 5.10.2001

(§ 16 Abs 2 Z 6 Wr. JWG) Die Feststellung der Eignung für die Durchführung eines sozialen Dienstes gemäß § 16 Abs 2 Z 6 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz 1990 (Wr. JWG) (hier: Hilfe für die Betreuung von Kindern durch die Vermittlung von Plätzen in Kindertagesheimen und bei Tagesmüttern/-vätern) erfordert nicht, dass die betreffende Einrichtung im Sinne einer „umfassenden Vermittlung“ Plätze in sämtlichen Kindertagesheimen und Horten vermittelt. Vielmehr ist allein entscheidend, ob diese Einrichtung der freien Jugendwohlfahrt die Leistung im Rahmen des sozialen Dienstes, für den sie die Eignungsfeststellung anstrebt, erbringen kann, was im Fall eines sozialen Dienstes gemäß § 16 Abs 2 Z 6 Wr. JWG unter dem Gesichtspunkt der Zahl der vermittelbaren Plätze dann zu bejahen sein wird, wenn sich die Vermittlungstätigkeit nicht bloß auf ein unbedeutendes Segment der insgesamt vermittelbaren Plätze beschränkt. Verfügen die im Rahmen eines Vereines zusammengeschlossenen 80 privaten Kindertagesheime und Horte über insgesamt rund 7.500 vermittelbare Plätze, ist dem Verein die Eignung für die Durchführung des sozialen Dienstes zuzusprechen. VwGH 18.01.2000, 99/11/0165. (Bescheid aufgehoben)

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