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Schadensminderungspflicht des Verletzten nach wesentlicher Besserung seines Gesundheitszustandes

ARD 5249/22/2001 Heft 5249 v. 25.9.2001

(§ 1304 ABGB, § 1325 ABGB) Ein Geschädigter verletzt seine Schadensminderungspflicht gegenüber dem zum Ersatz seines Verdienstentganges verpflichteten Schädiger nicht, wenn er es - nachdem sich sein Gesundheitszustand wesentlich gebessert hat, ohne dass er medizinisch voll wiederhergestellt wäre - unterlässt, das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen oder sich probeweise einer Belastung wie in seinem früheren Beruf auszusetzen, um beurteilen zu können, ob er wieder in seinem früheren Beruf arbeiten könnte.

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