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§ 1 Abs 2 OÖ LustbarkeitsabgG, § 2 Abs 4 Z 7 OÖ LustbarkeitsabgO

ARD 5246/45/2001 Heft 5246 v. 14.9.2001

(§ 1 Abs 2 OÖ LustbarkeitsabgG, § 2 Abs 4 Z 7 OÖ LustbarkeitsabgO) Die Verpflichtung der Gemeinden zur Einhebung einer Lustbarkeitsabgabe nach § 1 Abs 2 Oberösterreichisches Lustbarkeitsabgabegesetz 1979 gilt nicht für „sportliche Veranstaltungen (sportliche Vorführungen und Wettbewerbe)“. Gemäß § 2 Abs 4 Z 7 OÖ Lustbarkeitsabgabeordnung unterliegen sportliche Veranstaltungen, wie sportliche Vorführungen und Wettbewerbe, aufgrund des § 1 Abs 2 OÖ LustbarkeitsabgG nicht der Abgabe. Kraftwagenrennen im Anwendungsbereich des OÖ LustbarkeitsabgG sind ebenfalls sportliche Veranstaltungen. (Go-)Karts, sowohl in der Ausprägung als „Indoor-Kart“ wie auch als „Outdoor- oder Renn-Kart“, erfüllen die Definitionskriterien eines Kraftwagens und ein Rennen kann auch vorliegen, wenn daran Amateure oder Freizeitsportler teilnehmen, diese Veranstaltung also keinen professionellen Charakter hat. Werden daher Veranstaltungen mit Renncharakter abgehalten, ist der Betrieb einer Kart-Bahn von der Entrichtung der Lustbarkeitsabgabe befreit. VwGH 31.10.2000, 98/15/0140. (Bescheid aufgehoben)

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