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§ 11 Abs 1 Z 1, § 12 Abs 1 Z 1 UStG

ARD 5246/43/2001 Heft 5246 v. 14.9.2001

(§ 11 Abs 1 Z 1, § 12 Abs 1 Z 1 UStG) Voraussetzung für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach § 12 Abs 1 Z 1 UStG iVm § 11 Abs 1 UStG ist, dass sich u.a. Name und Anschrift des tatsächlich liefernden oder leistenden Unternehmers eindeutig aus der Rechnungsurkunde selbst ergeben. Angaben, aus denen in Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die in Rechnung gestellten Lieferungen oder Leistungen erbracht hat, genügen daher nicht. Auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse kann nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (vgl. VwGH 26. 9. 2000, 99/13/0020, ARD 5193/21/2001). Auf den "guten Glauben" des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers kommt es nicht an. Eine "Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers" ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (vgl. VwGH 28. 5. 1997, 94/13/0230, ARD 4867/11/97). VwGH 25.04.2001, 98/13/0081, 0099. (Beschwerde abgewiesen)

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