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§ 75 Abs 2 ÄrzteG, Beitrags- und UmlagenO der Ärztekammer Steiermark

ARD 5246/28/2001 Heft 5246 v. 14.9.2001

(§ 75 Abs 2 ÄrzteG, Beitrags- und UmlagenO der Ärztekammer Steiermark) Nach § 75 Abs 2 ÄrzteG ist zwar bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen, allerdings wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass vom Verordnungsgeber in Ansehung der Höhe der Umlagen, die nur eine Gruppe von Kammerangehörigen zu entrichten haben, anstelle der sonst normierten Prozentsätze von Bemessungsgrundlagen auch "Fixbeträge" festgesetzt werden. Es bestehen daher keine Bedenken, dass im vorliegenden Fall die nur von „§ 2-Kassenärzten" zu tragenden Beitragsleistungen in Form von feststehenden Beträgen festgesetzt werden. VwGH 09.11.1999, 99/11/0119. (Beschwerde abgewiesen)

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