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§ 1155 Abs 1 ABGB

ARD 5244/30/2001 Heft 5244 v. 7.9.2001

(§ 1155 Abs 1 ABGB) Wird eine vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung oder Entlassung angefochten und wird der Anfechtung rechtskräftig stattgegeben, wird durch das Urteil das Dienstverhältnis reaktiviert, so dass es als ununterbrochen anzusehen ist. Der inzwischen aufgelaufene Verdienst ist dem Arbeitnehmer gemäß § 1155 ABGB nachzuzahlen. Wurde ein Arbeitnehmer aufgrund einer zunächst wirksamen Entlassung nicht weiter beschäftigt, das Dienstverhältnis erst mit Urteil im Anfechtungsprozess interimsweise wieder begründet und hat den Arbeitgeber ein bedeutendes Verschulden an der unberechtigten und auch für unwirksam erklärten Entlassung getroffen, ist dies auch für den Maßstab bei der Frage des Versäumnisses anderweitigen Erwerbes zu berücksichtigen. Hinsichtlich eines tatsächlich vom Arbeitnehmer verdienten Entgelts ist aber eine Anrechnung vorzunehmen. ASG Wien 13.03.2000, 30 Cga 132/99x, Berufung erhoben.

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