(§ 4a Abs 1 BPGG) Da dem Prinzip der diagnosebezogenen Mindesteinstufung die Erwägung zugrunde liegt, dass Behinderte mit spezifischen Diagnosen und damit verbundenen gleichen Funktionsausfällen einen weitgehend gleichartigen Pflegebedarf haben, ist die Aufzählung der Diagnosen in § 4a Abs 1 BPGG trotz ihrer taxativen Natur grundsätzlich analogiefähig. Eine taxative Aufzählung schließt das Vorliegen einer "teleologischen" oder "unechten" Lücke, bei der der Normzweck in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgeanordnung einer gesetzlichen Norm auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall fordert, nicht unter allen Umständen aus (vgl. OGH 23. 5. 2000, 10 Ob S 110/00z , ARD 5161/19/2000).