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§ 26 Z 2 AngG, § 869 ABGB

ARD 5241/6/2001 Heft 5241 v. 28.8.2001

(§ 26 Z 2 AngG, § 869 ABGB) Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn Willenserklärungen im Einverständnis mit dem Empfänger bloß zum Schein abgegeben werden, meist zur Täuschung der Behörden oder dritter Personen. Der Umstand, dass der alleinige Gesellschafter einer GmbH an der Sanierung dieser Gesellschaft ein besonderes Interesse hat und deshalb als Arbeitgeber einen Dienstvertrag mit einem Arbeitnehmer abgeschlossen hat, der für die - im Ausgleich befindliche - GmbH auf Rechnung des Gesellschafters arbeitete, lässt die Schlussfolgerung nicht zu, dass es sich bei diesem Dienstverhältnis um ein Scheingeschäft handelte. Infolge Nichtzahlung des zustehenden und fälligen Entgelts durch den Gesellschafter erfolgt daher der vorzeitige Austritt des Arbeitnehmers gemäß § 26 Z 2 AngG berechtigt. OLG Wien 25.10.2000, 7 Ra 243/00g, Revision unzulässig.

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