vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 109 Abs 1 OÖ Gemeindeordnung, § 13 Abs 3 AVG

ARD 5240/36/2001 Heft 5240 v. 24.8.2001

(§ 109 Abs 1 OÖ Gemeindeordnung, § 13 Abs 3 AVG) Nach § 109 Abs 1 OÖ Gemeindeordnung ist im Vorstellungsverfahren unterschiedslos, ob es sich um Abgaben- oder andere Angelegenheiten handelt, das AVG (und nicht die OÖ Landesabgabenordnung) anzuwenden. Dadurch wollte der Gesetzgeber offenkundig eine Gleichbehandlung bei den Verfahrensbestimmungen im Vorstellungsverfahren. In diesem Sinne ist das AVG auch in einer einheitlichen Fassung in allen Vorstellungsverfahren, d.h. in der letztgültigen Fassung, anzuwenden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte