vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 113 BAO

ARD 5240/31/2001 Heft 5240 v. 24.8.2001

(§ 113 BAO) Nach § 113 BAO sind die Abgabenbehörden lediglich verpflichtet, den nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretenen Parteien auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben. In der Aufforderung des Finanzamtes, die Berufung zu ergänzen, ist keine Anleitung iSd § 113 BAO zu erblicken. Es ist auch nicht Aufgabe der Abgabenbehörde, Unterweisungen zu erteilen, wie ein Vorbringen zu gestalten ist, damit diesem im Endeffekt stattgegeben werden könne. Insbesondere besteht keine Verpflichtung, Ratschläge über den Inhalt eines erfolgversprechenden Vorbringens zu geben. VwGH 24.10.2000, 95/14/0090. (Beschwerde abgewiesen)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte