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§ 12 Abs 1 Wr. AbgO

ARD 5240/24/2001 Heft 5240 v. 24.8.2001

(§ 12 Abs 1 Wr. AbgO) Eine die Getränkesteuerhaftung auslösende Übereignung eines Unternehmens liegt dann vor, wenn der Erwerber ein lebendes oder lebensfähiges Unternehmen übernimmt. Bei Gastronomieunternehmen zählen das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung, nicht jedoch das Warenlager und das Personal zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens. Der Unternehmer muss dabei in der Lage sein, in den vorhandenen Betriebsräumen ohne wesentliche Unterbrechung einen dem vorangegangenen gleichwertigen Gewerbebetrieb fortzuführen. Bestreitet der Betriebsnachfolger, dass er mit den erworbenen Inventargegenständen in der Lage gewesen sei, das Unternehmen fortzuführen, so dass es nötig gewesen sei, „Geräte und sonstiges Inventar“ für die Betriebsfortführung beizustellen, muss sich die Behörde mit diesem Vorbringen auseinandersetzen. VwGH 24.01.2001, 2000/16/0577. (Bescheid aufgehoben)

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