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§ 252 Abs 2 Z 2, § 262 ASVG idF vor BGBl 1987/609

ARD 5240/10/2001 Heft 5240 v. 24.8.2001

(§ 252 Abs 2 Z 2, § 262 ASVG idF vor BGBl 1987/609) Für die Tochter eines Versicherten, die ihr Studium vollendet hat und zum Zeitpunkt der Beendigung ihres Studiums auch noch erwerbsfähig gewesen ist, besteht auch dann kein Anspruch auf Kinderzuschuss, wenn sie in der Folge nach einem Herzinfarkt erwerbsunfähig geworden ist. Zwar besteht die Kindeseigenschaft gemäß § 252 Abs 2 Z 2 ASVG auch nach Vollendung des 18. Lebensjahres weiter, wenn und solange das Kind seit der Vollendung des 18. Lebensjahres oder seit Ablauf des Zeitraumes, in dem es sich in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet (längstens bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres), infolge Krankheit oder Gebrechens erwerbsunfähig ist, doch muss die Erwerbsunfähigkeit nach dieser Gesetzesstelle bereits vor den beiden genannten Zeitpunkten (Vollendung des 18. Lebensjahres oder Abschluss der Schul- oder Berufsausbildung) eingetreten sein und über diese Zeitpunkte hinaus andauern. Da im vorliegenden Fall die Tochter des Versicherten jedoch nach Abschluss ihres Studiums noch erwerbsfähig war und die Erwerbsunfähigkeit erst als Folge des später erlittenen Herzinfarktes eingetreten ist, war die für die Gewährung des Kinderzuschusses erforderliche Kindeseigenschaft zu diesem Zeitpunkt bereits nicht mehr gegeben und konnte damit auch später nicht mehr aufleben. OGH 25.07.2000, 10 Ob S 209/00h .

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