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Keine Organschaft bei atypisch stiller Beteiligung

ARD 5239/26/2001 Heft 5239 v. 21.8.2001

( § 9 Abs 2 und Abs 3 KStG, § 23 Z 2 EStG ) Eine atypische stille Gesellschaft ist steuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft und keine Kapitalgesellschaft, so dass eine Eingliederung in den Organkreis als Organgesellschaft iSd § 8 Abs 2 KStG ausgeschlossen ist.

VwGH 05.04.2001, 98/15/0158

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