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§ 121 Abs 5 EStG

ARD 5239/20/2001 Heft 5239 v. 21.8.2001

( § 121 Abs 5 EStG ) Zur Absicherung der budgetmäßigen Auswirkungen des Budgetbegleitgesetzes 2001, BGBl I 2001/142, durch die Vorauszahlungsregelung gemäß § 121 Abs 5 EStG (siehe auch ARD 5188/20/2001, wird ab sofort bei allen Betriebsprüfungen, Umsatzsteuersonderprüfungen und Lohnsteuerprüfungen geprüft, ob die Einkommensteuer- und Kapitalsteuervorauszahlung für das Jahr 2001 und die Folgejahre in der richtigen Höhe festgesetzt worden ist. Wurde ein Anpassungsantrag oder eine „Anpassungsberufung“ auf Basis einer Planungsrechnung eingebracht, umfasst die Prüfung auch den Vergleich zwischen der Prognose, die der Planungsrechnung zugrunde gelegt wurde, und den tatsächlichen Verhältnissen im Prüfungszeitpunkt. Bei der Prüfung von Großbetrieben ist die Vorauszahlungsprüfung ein zwingender Schwerpunkt, bei allen anderen Betriebskategorien ein möglicher Schwerpunkt. BMF 12.04.2001, 02 224 1/3-IV/2/01. (ÖStZ 2001/537, S. 273, Heft 12)

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