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§ 3a Abs 2 Z 5 und Abs 4 IESG

ARD 5239/12/2001 Heft 5239 v. 21.8.2001

( § 3a Abs 2 Z 5 und Abs 4 IESG ) Unter dem Begriff „laufendes Entgelt“ iSd § 3a IESG ist auch der durch die Arbeitsleistung laufend entstehende Anspruch auf Aufwandersatz (hier: Reisekosten der vom Masseverwalter angeordneten Dienstreisen) zu verstehen, so dass die in § 3a Abs 2 Z 5 IESG und § 3a Abs 4 IESG normierte Ausfallhaftung des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds auch für derartige Arbeitnehmeransprüche besteht. OGH 15.02.2001, 8 Ob S 293/00x.

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