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§ 47 Abs 1, § 49 AlVG, Art 137 B-VG

ARD 5238/21/2001 Heft 5238 v. 14.8.2001

( § 47 Abs 1, § 49 AlVG, Art 137 B-VG ) Der VfGH ist zur Entscheidung über Liquidierungsbegehren hinsichtlich von Ansprüchen aus der Arbeitslosenversicherung (Notstandshilfe) dann zuständig, wenn weder eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte besteht noch die Erlassung eines Bescheides - wie bei Nichtanerkennnung eines Notstandshilfeanspruchs - vorgesehen ist.

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