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§ 6 EStG, § 11 Abs 1 Z 5, § 12 UStG 1972

ARD 5235/41/2001 Heft 5235 v. 3.8.2001

( § 6 EStG, § 11 Abs 1 Z 5, § 12 UStG 1972 ) Kann der Abgabepflichtige ungeachtet eines darauf abzielenden Vorhaltes durch die Abgabenbehörde nicht einen einzigen Fall nennen, in welchem er einem von ihm im Werkvertragsverhältnis beschäftigten Spendenwerber die von dessen Provision einbehaltene Stornorücklage nach der vertraglich vorgesehenen Frist von 28 Monaten je nachgezahlt hätte, kann die Abgabenbehörde, ohne sich dem Vorwurf einer unschlüssigen Beweiswürdigung auszusetzen, sachbezogen davon ausgehen, dass es dem Abgabepflichtigen gelungen ist, seine Vertragsbeziehungen zu den im Werkvertrag tätigen Spendenwerbern so zu gestalten, dass er diesen einen Teil des ihnen versprochenen Entgelts auf Dauer erfolgreich vorenthalten kann. Stellen die Stornorücklagen auch zivilrechtlich gewiss eine Verbindlichkeit des Abgabepflichtigen gegenüber den Spendenwerbern dar, kommt diesen Verbindlichkeiten, da sie von den Gläubigern des Abgabepflichtigen in keinem Fall verfolgt wurden, wirtschaftlich keine das Betriebsvermögen des Abgabepflichtigen belastende Wirkung zu, weshalb es nicht rechtswidrig ist, die nie ausbezahlten Stornorücklagen nicht gewinnmindernd anzusetzen.

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