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§ 3 Abs 11 UStG 1972

ARD 5235/31/2001 Heft 5235 v. 3.8.2001

( § 3 Abs 11 UStG 1972 ) Gemäß § 3 Abs 11 UStG 1972 wird eine sonstige Leistung im Inland ausgeführt, wenn der Unternehmer ausschließlich oder zum wesentlichen Teil im Inland tätig wird oder wenn der Unternehmer eine Handlung im Inland oder einen Zustand im Inland duldet oder eine Handlung im Inland unterlässt. Erstreckt sich dabei eine aufgrund des engen wirtschaftlichen Zusammenhangs mehrerer Teilleistungen als Einheit zu betrachtende Leistung auf das In- und Ausland, so muss festgestellt werden, was nach der Verkehrsauffassung der wesentliche Teil der Leistung ist und wo dieser erbracht wird. Nur für den Fall, dass sich eine qualitative Gewichtung nicht durchführen lässt, ist darauf abzustellen, ob der Unternehmer in zeitlicher Hinsicht zum wesentlichen Teil im Inland tätig geworden ist (vgl. VwGH 25. 1. 2000, 94/14/0123, ARD 5108/17/2000). Der wesentliche Teil einer Dienstleistung wird dabei dort ausgeführt, wo die entscheidenden Bedingungen für den Erfolg gesetzt werden. VwGH 27.02.2001, 99/13/0161. (Beschwerde in dieser Hinsicht abgewiesen)

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