vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 41 Abs 1 Wr. GaragenG

ARD 5233/54/2001 Heft 5233 v. 27.7.2001

( § 41 Abs 1 Wr. GaragenG ) Die Verpflichtung eine bestimmte Zahl von Stellplätzen zu errichten, die im Fall der Nichteinhaltung zur Ausgleichsabgabenvorschreibung führt, knüpft gemäß § 36a Abs 1 Wiener Garagengesetz (Wr. GG) an die Errichtung von Wohnungen an. Da nach § 41 Abs 1 Wr. GG abgabepflichtig der Bauwerber ist und, wenn er nicht Grundeigentümer ist, dieser für die Abgabenschuld zur ungeteilten Hand haftet, hat im Falle der Haftbarmachung für Abgaben- oder Steuerschulden der Grundeigentümer zwar für die Abgabenschuld zur ungeteilten Hand zu haften, mangels sachlichen Zusammenhangs und bedingt durch die Wohnung als Anknüpfungspunkt für eine Stellplatzverpflichtung haftet jedoch nicht der Wohnungseigentümer für eine Stellplatzverpflichtung, die nicht an eine in seinem Eigentum befindliche Wohnung anknüpft. VfGH 16.03.2000, B 1297/99 u.a. (Bescheide aufgehoben)

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte