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§ 22, § 93 GmbHG

ARD 5233/37/2001 Heft 5233 v. 27.7.2001

( § 22, § 93 GmbHG ) Dem Gesellschafter einer GmbH steht nicht nur das gesetzlich geregelte Bucheinsichtsrecht nach § 22 Abs 2 GmbHG und § 93 Abs 4 GmbHG zu, sondern auch ein allgemeiner, umfassender Informationsanspruch gegenüber der Gesellschaft. Der Informationsanspruch steht - zur Unterstützung seiner aus dem Gesellschaftsverhältnis entspringenden Vermögensansprüche - auch dem ausgeschiedenen Gesellschafter zu, soweit die begehrte Bucheinsicht Unterlagen betrifft, die in die Zeit fallen, in der der Antragsteller noch Gesellschafter war, und die zur Vorbereitung der Verfolgung der Ansprüche, die bis dahin entstanden sind, notwendig sind. Für danach entstehende Ansprüche ist es entscheidend, ob sie ihre Wurzeln im gesellschaftsrechtlichen Verhältnis oder aber in davon unabhängigen anderen Rechtsgründen haben. Einer zeitlich uferlosen Ausdehnung des Bucheinsichtsrechts des ausgeschiedenen Gesellschafters für die Zeit vor seinem Ausscheiden als Gesellschafter aus der Gesellschaft steht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegen.

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