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§ 10 Abs 1, § 38 AlVG

ARD 5233/20/2001 Heft 5233 v. 27.7.2001

( § 10 Abs 1, § 38 AlVG ) Ein provokantes Verhalten eines Arbeitslosen bei einem Vorstellungsgespräch, ein Herausstreichen von Vermittlungshindernissen oder die Vorsprache mit einer „Alkoholfahne“ sind Verhaltensweisen, die als Vereitelung des Zustandekommens des Beschäftigungsverhältnisses qualifiziert werden können. Dass ein Arbeitsloser den „Einstellungszettel“ in „sehr ungelenker Schrift“ ausgefüllt hat, reicht für sich genommen - ohne Feststellungen darüber, dass er auch in der Lage gewesen wäre, besser zu schreiben, und dies mit dem zumindest bedingten Vorsatz, das Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu vereiteln, oder gar absichtlich, um einen möglichst ungünstigen Eindruck zu erwecken, nicht getan habe - nicht als Vereitelungshandlung aus. VwGH 18.10.2000, 98/08/0046. (Bescheid aufgehoben)

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