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§ 45 Abs 2 Z 2 Wr. VBO

ARD 5232/15/2001 Heft 5232 v. 24.7.2001

( § 45 Abs 2 Z 2 Wr. VBO ) Konsumiert eine in einem Spital beschäftigte Küchenhilfe ein Patientenessen zu einem Zeitpunkt, in dem noch nicht feststeht, ob tatsächlich Patientenessen übrig bleiben würden - so dass im Falle des Fehlens dieser Essensportion diese nachgerichtet hätte werden müssen, was der Küchenhilfe bekannt war -, wobei sie die Möglichkeit hatte, Essen aus der Personalkantine zu beziehen und ihr eine Dienstanweisung, die die Wegnahme von für Patienten vorbereiteten Essensportionen ausdrücklich verbietet, bekannt war, verwirklicht dies den Entlassungstatbestand des § 45 Abs 2 Z 2 Wiener Vertragsbedienstetenordnung 1995 (Wr. VBO). Auch der geringe Wert der verzehrten Mahlzeit stellt allein keinen Grund dar, das bewusste Zuwiderhandeln gegen die Interessen und Anordnungen des Arbeitgebers nicht als Vertrauensunwürdigkeit zu qualifizieren. ASG Wien 25.02.2000, 3 Cga 179/99k, bestätigt durch OLG Wien 26. 7. 2000, 7 Ra 192/00g, und OGH 8. 11. 2000, 9 Ob A 256/00p .

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