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§ 40 HKG

ARD 5231/25/2001 Heft 5231 v. 20.7.2001

( § 40 HKG ) Gemäß § 40 Handelskammergesetz wird die Zugehörigkeit zur Sektion Fremdenverkehr mitsamt diesbezüglicher Kammerumlagenpflicht durch die Berechtigung zum Betrieb von Unternehmungen des Fremdenverkehrs, u.a. der Privattheater, begründet. Da unter einem - zur Abgrenzung des im HKG nicht näher definierten Begriffes des Privattheaters herangezogenen - öffentlichen Theater nicht schon jedes Theater zu verstehen ist, das von der öffentlichen Hand betrieben wird, sondern vielmehr nur jene, die aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Aktes, somit im Rahmen der Hoheitsverwaltung, errichtet wurden und (oder) betrieben werden, ist ein im vorliegenden Fall vom Bundesland Kärnten zusammen mit der Landeshauptstadt Klagenfurt ohne öffentlich-rechtlichen Auftrag - also im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung - geführtes Theater als Privattheater zu qualifizieren und unterliegt damit der Kammerumlagenpflicht. VwGH 15.09.1999, 99/04/0101. (Beschwerde abgewiesen)

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