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§ 39 GewO, § 879 ABGB

ARD 5229/43/2001 Heft 5229 v. 13.7.2001

( § 39 GewO, § 879 ABGB ) Eine Vereinbarung, wonach ein Arbeitnehmer bei Zurverfügungstellung seiner Gewerbeberechtigung zwar keine Arbeitsleistung erbringen soll, aber bei der Gebietskrankenkasse als ein mit 20 Stunden beschäftigter Arbeitnehmer angemeldet und der Gewerbebehörde als gewerberechtlicher Geschäftsführer gemeldet wird, und damit das Vorliegen eines § 39 GewO entsprechenden Beschäftigungsverhältnisses vorgetäuscht werden soll, verstößt gegen § 9 Abs 3 und § 39 Abs 2 Z 2 GewO und ist nichtig. Aus einer solchen nichtigen Vereinbarung kann kein Entgeltanspruch abgeleitet werden. Da das übertretene Gesetz den Schutz der Allgemeinheit bezweckt, kann sich auch der Vertragspartner auf die Nichtigkeit berufen (vgl. OGH 20. 1. 1999, 9 Ob A 338/98s , ARD 5017/29/99). OLG Wien 22.12.1999, 10 Ra 250/99d, Revision unzulässig.

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