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§ 4 Abs 2 BPGG, § 1 Abs 2 EinstV

ARD 5229/26/2001 Heft 5229 v. 13.7.2001

( § 4 Abs 2 BPGG, § 1 Abs 2 EinstV ) Mobilitätshilfe im engeren Sinn umfasst die Hilfe beim Aufstehen, Zubettgehen, Umlagern, Gehen, Stehen und Treppen steigen, also bei allen gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechseln im häuslichen Bereich sowie bei allen im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechseln, sowie die Hilfe beim An- und Ablegen von Körperersatzstücken, die der Förderung der Mobilität dienen.

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