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§ 6 ABGB, § 32, § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG)

ARD 5229/13/2001 Heft 5229 v. 13.7.2001

( § 6 ABGB, § 32, § 97 Abs 1 Z 18 ArbVG) Der normative Teil einer Betriebsvereinbarung ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Dabei ist den vertragschließenden Parteien zumindest im Zweifel zu unterstellen, dass sie eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchführbare Regelung treffen sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen und daher eine Ungleichbehandlung der Normadressaten vermeiden wollten. Enthält daher eine Betriebsvereinbarung die Formulierung „Dienstnehmer, die bei Pensionsantritt mindestens 10 Jahre ununterbrochen im Unternehmen beschäftigt waren ...“ und wird nach Kündigung der Betriebsvereinbarung zum 30. 6. 1992 vereinbart, dass „ ...die Pensionsregelung im Wege der Nachwirkung inhaltlich unverändert aufrecht bleibt ...“, jedoch die Rechtswirkungen der Regelung über die Gewährung von Betriebszuschüssen eingeschränkt werden auf Dienstnehmer, die bis zum 31. 12. 1991 eingetreten sind, ergibt sich aus diesen klaren und unzweideutigen Formulierungen in keiner Weise eine Einschränkung dahin gehend, dass nur Dienstnehmer, die am 30. 6. 1992 bereits eine Pensionsanwartschaft durch mindestens 10-jährige ununterbrochene Beschäftigung bei dem Unternehmen erworben haben, in den Genuss der Nachwirkung und damit der Gewährung von Pensionszuschüssen kommen sollten. Abzustellen ist im vorliegenden Fall nach dem klaren Wortlaut der im Wege der Nachwirkung weitergeltenden Betriebsvereinbarung lediglich auf die Tatsache, dass ein bis spätestens 31. 12. 1991 eingetretener Dienstnehmer im Zeitpunkt seiner späteren Pensionierung mindestens 10 Jahre ununterbrochen im Unternehmen tätig war. ASG Wien 01.12.2000, 3 Cga 63/00f, Berufung erhoben.

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