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§ 15 Abs 1 GebG

ARD 5228/44/2001 Heft 5228 v. 10.7.2001

( § 15 Abs 1 GebG ) Von einer Urkunde kann (abgesehen von dem Fall, dass die Errichtung der Urkunde schon für die Entstehung des Rechtsgeschäftes wesentlich ist) nur dann gesprochen werden, wenn das Schriftstück unterzeichnet ist. Ein Text ohne Unterzeichnung ist keine Urkunde, so dass ein nicht unterfertigter Kreditvertrag für sich allein gesehen jedenfalls keine gebührenpflichtige Urkunde darstellt. VwGH 16.12.1999, 99/16/0282. (Bescheid aufgehoben)

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